Gutachten und UVV-Prüfung für Flurförderzeuge.
Das Sachverständigen Büro Frank Glienke ist im Bereich Flurförderzeuge wie zum Beispiel Gabelstapler oder Hubwagen für Sie da. In Deutschland gibt es nur sehr wenige professionelle Sachverständige auf diesem Gebiet. Daher werden oftmals Personen damit beauftragt die nicht über die nötige Qualifizierung verfügen. Wir sind der zuverlässige Partner an ihrer Seite. Bei Fragen zu Mängeln, Gutachten, UVV Prüfungen auf dem Gebiet von Flurförderzeugen wie Gabelstaplern oder Hubwagen stehen wir ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Flurförderzeuge
Gabelstapler und Hubwagen weisen unterschiedlichste Bauformen, Tragfähigkeiten und Antriebskonzepte auf. Auf Grund der vielfältigen Einsatzgebiete von Flurförderzeuge ist es allein aus technischen und wirtschaftlichen Gründen ratsam ein qualifiziertes Gutachten oder eine detaillierte UVV Prüfung in Auftrag zu geben.
Die Überprüfung, Feststellung und Analyse von technischen Mängeln ist ein zentraler Schwerpunkt unserer Arbeit. Wir erstellen Gutachten für Privatpersonen und Unternehmen im Fall von Streitigkeiten, bei Unfällen, bei technischen Mängeln, für Bewertungen oder Versicherungsschäden. UVV Prüfungen werden von uns nach DGUV Vorschrift 68 vorgenommen.
Kontaktieren Sie mich telefonisch unter 0171-5100010 oder per Mail an info@fahrzeuggutachter.com
Prüfung von Flurförderzeugen
Wer Flurförderfahrzeuge wie Gabelstapler oder Hubwagen betreibt ist gesetzlich dazu verpflichtet diese in regelmäßigen Abständen überprüfen zu lassen. Dieses gilt in den Punkten Sicherheit und Funktionsfähigkeit.
Besondere Beachtung findet dabei die die §§ 9 und 37 DGUV Vorschrift 68. In § 9 Abs. 1 DGUV V 68 werden Fahrer von Flurförderzeugen dazu angehalten während des Betriebes auf sicherheitsrelevante Mängel zu prüfen und eventuelle Mängel zu melden. In § 9 Abs. 2 DGUV V 68 wird der Unternehmer in die Pflicht genommen: Er muss alle Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, vor dem Weiterbetrieb des FFZ beheben.
Der Begriff „Unternehmer“ wird dabei weit gefasst und bezieht alle Vorgesetzten mit ein, denen Unternehmeraufgaben übertragen wurden.
Was wird bei einer UVV-Prüfung genau gemacht?
Im Rahmen der großen Prüfung nach FEM 4.004, die nach 2.000 bis 2.400 Betriebsstunden (bei Einschichtbetrieb entspricht das ungefähr einem Jahr) durchzuführen ist, wird der allgemeine Zustand des FFZ und seiner Ausrüstung geprüft und beurteilt. Dabei werden vor allem folgende Funktionen und Bauteile überprüft:
- - Lenkung
- - Bremsen
- - Bedienelemente
- - Räder
- - Antrieb,
- - hydraulische Anlage
- - Hubgerüst
- - Hubketten,
- - Lastaufnahmemittel
- - Fahrerschutzdach
Auch Sitz, Beleuchtungsanlage, Beschilderung, Anhängervorrichtung und das Traglastdiagramm werden im Rahmen der Inspektion gecheckt.
Nachweis für Stapler- und Fluförderzeuge
Jede FFZ-Prüfung nach DGUV Vorschrift 68 wird von uns schriftlich dokumentiert und archiviert.
Folgende Informationen sind im Prüfungsnachweis enthalten:
- - Datum und Umfang der Prüfungen mit Angabe evtl. noch anstehender Teilprüfungen.
- - Ergebnis der Prüfung mit Angabe festgestellter Mängel am Stapler.
- - Beurteilung des Prüfers, ob gegen einen Weiterbetrieb des Staplers Bedenken bestehen.
- - Angaben über erforderliche Nachprüfungen.
- - Name und Anschrift des Prüfers.
Werden bei der Prüfung Mängel entdeckt, muss der Unternehmer deren Beseitigung im Prüfnachweis vermerken lassen. Der Prüfnachweis kann auch in der EDV geführt werden, muss dann jedoch durch geeignete Maßnahmen (Benutzername und persönliches Kennwort) vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation geschützt werden. Geprüfte Stapler und FFZ erhalten nach erfolgreicher Prüfung eine Jahresplakette, die gut sichtbar am Gerät angebracht werden muss. Auf ihr ist abzulesen, welches Unternehmen die Prüfung durchgeführt hat, wann sie stattfand (Monat und Jahr) sowie wann die nächste Prüfung turnusmäßig ansteht. Werden bei der UVV Prüfung Mängel oder Schäden am Gerät, an einzelnen Bauteilen oder anderen sicherheitsrelevanten Elementen festgestellt, werden diese im Prüfnachweis protokolliert.
Gibt es Zusatzprüfungen für Stapler mit Verbrennungsmotoren?
Ergänzend zu den Vorschriften von DGUV V 68 müssen bei Dieselstaplern die Vorschriften der TRGS 554 beachtet werden. Diese schreiben eine Abgasmessung und die Überprüfung der Partikelfilteranlagen von Dieselstaplern mindestens im Jahresrhythmus oder alle 1.500 Betriebsstunden vor.
Treibgasbetriebene Stapler müssen gem. DGUV V 79 (ehemals BGV D34) jährlich oder alle 1.000 Betriebsstunden inspiziert werden, wenn Flüssiggas als Treibstoff eingesetzt wird. Ebenso schreibt diese Unfallverhütungsvorschrift vor, dass im Abstand von 6 Monaten der CO-Gehalt im Abgas von Flüssiggas-Staplern überprüft werden muss. Die Druckprüfung von Flüssiggastanks auf dem Betriebsgelände muss spätestens alle 10 Jahre erfolgen.
Was ist mit Staplern mit Straßenverkehrszulassung/amtlichem Kennzeichen? Sofern der Stapler mit einem amtlichen Kennzeichen zugelassen wurde, muss der Betreiber das FFZ zudem nach § 29 StVZO alle zwei Jahre einer Hauptuntersuchung und halbjährlich einer Sicherheitsprüfung unterziehen.
Müssen auch Ladegeräte für elektrische Stapler geprüft werden?
Die Prüfung der Ladegeräte ist in der DGUV V 3 (ehemals BGV A3) geregelt: Alle 4 Jahre müssen integrierte (ortsfeste) Ladegeräte geprüft werden. Bei externen, ortveränderlichen Ladegeräten muss die Prüfung gem. VDE 0702 einmal im Jahr, bei einer Fehlerquote von 2 Prozent oder mehr in halbjährlichem Abstand erfolgen.